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Indikationen
und Kontraindikationen der Zahnentfernung
Trotz
der Fortschritte der konservierenden und prothetischen
Zahnheilkunde ist die Notwendigkeit zur Zahnextraktion
nicht eingeschränkt. Die Indikationen und
Gegenindikationen zur Zahnentfernung sind unter
Zugrundelegung klinischer Erfahrungen und wissenschaftlicher
Erkenntnisse festgelegt. Es gibt jedoch fließende Übergänge
von der Zahnerhaltung zur Zahnentfernung, so
daß die Entscheidung zur Extraktion sehr
verantwortungsvoll und mitunter schwieriger ist
als der Eingriff selbst.
Die
Indikation zur Zahnentfernung ist gegeben:
1. bei ausgedenhter kariöser Zerstörung
des Zahnes, wenn durch konservierende oder
prothetische Maßnahmen keine Möglichkeiten
zur Erhaltung bestehen;
2. bei Erkrankungen
der Pulpa und des apikalen Parodonts, wenn:
A) eine einwandfreie Wiederherstellung des
Zahnes durch konservative oder chirurgische Maßnahmen nicht möglich
ist,
B) dieser
Zahn zu entzündlichen Erkrankungen
der Weichteile, des Knochens
oder der Kieferhöhlenscheimhaut
geführt hat und die Abheilung dieser
Erkrankung nur nach Extraktion des Zahnes erwartet
werden
kann,
c) schwere Allgemeinerkrankungen bestehen und
ein Zusammengang zwischen
der lokalen und allgemeinen Erkrankung angenommen
werden muß,
d) eine Organtransplantation bevorsteht und ein
chronisch-entzündlicher Prozeß im
Kieferberich den Transplantationserfolg gefährden
kann;
3. dei fortgeschrittenen Parodontopathien, wenn
durch konservative, chirurgische oder
prothetische Maßnahmen kein Behandlungserfolg
zu erwarten ist;
4. bei traumatisch geschädigten Zähnen,
wenn:
A)
intraalveoläre Frakturen bestehen und nicht
erwartet werden kann, daß über die Pulpa
oder das Parodont eine binde oder hartgewebliche Überbrückung
des Bruchspalts eintritt und keine Möglichkeiten
zur chirurgischen
Behandlung des Zahnes bestehen,
B)
der Zahn luxiert ist und nach dem Ausmaß der
Schädigung oder dem Zeitpunkt
des zurückliegenden
Unfalls nicht mit einer resorptionsfreien Einheilung
gerechnet warden kann;
5. bei Tumoren des Alveolarfortsatzes, wenn die
sichere Entfernung der Geschwulst nicht ohne Opferung
der Zähne möglich ist;
6. bei Granulationsgeschwülsten, wenn es zum
Rezidiv gekommen ist und die Exstirpation der Epulis
nicht sicher ohne Entfernung der Nachbarzähne
durchgeführt werden kann;
7. bei Zähnen im Bruchspalt von Kieferfrakturen,
wenn dises Zähne eine Entzündung des
Bruchspalts befürchten lassen oder unterhalten;
8. bei retinierten Zähnen,
wenn:
A) kariöse
Defekte nachweisbar sind,
B) der Follikelsack zystisch entartet ist und keine
Möglichkeit besteht, nach
Fensterung der Zyste den Zahn regelrecht einzustellen,
C) der Follikelsack entzündlich verändert
ist oder dutch den Zahn eine Schlupfwinkelinfektion
unterhalten wird,
D) eine parodontale Zyste nachweisbar ist,
E) die Nachbarzähne in ihrer Vitalität
gefährdet sind,
F) andere Zähne durch den retinierten Zahn
an der regelrechten Einstellung
gehindert werden,
G) eine Kontinuitätstrennung des Unterkiefers
befürchtet werden muß,
H) Neuralgien bestehen und der Zahn sich im Ausbreitungsgebiet
des betroffenen
Nervenastes befindet;
9. bei angeborenen Zähnen, um Schäden
an der mütterlichen Brust und der Zunge
des Kindes zu vermeiden;
10. vor prothetischen Versorgungen, wenn dies
im Interesse der Erhaltung des Restgebisses erforderlich
ist;
11. im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen,
wenn durch diese Maßnahmen eine schnelle
und optimale Behandlung möglich wird;
12. bei Zähnen, die außerhalb der
Zahnreihe stehen, wenn eine kieferorthopädische
Einordung nicht möglich oder zweckmäßig
ist.
Diese vorgenannten Indikationsstellungen sind
Richtlinien. Sie entbinden den Zahnarzt nicht
von der Pflicht, individuell nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst
die Entscheidugn zur Zahnextraktion zu treffen.
Kontraindikationen zur Zahnentfernung bestehen vorwiegend bei
allgemeinen Erkrankungen. Da bei Nichtbeachtung
dieser Gegenindikationen vitale Gefährdungen
für den Patienten bestehen, sind sie für
den Zahnarzt von großem klinischen und
forensischen Interesse. Eine absolute Kontraindikation
zur Zahnentfernung besteht:
1. in der akuten Phase des Herzinfarkts;
2. bei akuten Leukosen und Agranulozytosen
mit ulzerösen Erscheinungen in der Mund-höhle;
3. bei der echten Hämophilie.
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