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Indikationen und Kontraindikationen der Zahnentfernung

      Trotz der Fortschritte der konservierenden und prothetischen Zahnheilkunde ist die Notwendigkeit zur Zahnextraktion nicht eingeschränkt. Die Indikationen und Gegenindikationen zur Zahnentfernung sind unter Zugrundelegung klinischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt. Es gibt jedoch fließende Übergänge von der Zahnerhaltung zur Zahnentfernung, so daß die Entscheidung zur Extraktion sehr verantwortungsvoll und mitunter schwieriger ist als der Eingriff selbst.

Die Indikation zur Zahnentfernung ist gegeben:

1. bei ausgedenhter kariöser Zerstörung des Zahnes, wenn durch konservierende oder prothetische Maßnahmen keine Möglichkeiten zur Erhaltung bestehen;

2. bei Erkrankungen der Pulpa und des apikalen Parodonts, wenn:
      A) eine einwandfreie Wiederherstellung des Zahnes durch konservative       oder chirurgische Maßnahmen nicht möglich ist,

      B) dieser Zahn zu entzündlichen Erkrankungen der Weichteile, des       Knochens oder der Kieferhöhlenscheimhaut geführt hat und die Abheilung       dieser Erkrankung nur nach Extraktion des Zahnes erwartet werden kann,

      c) schwere Allgemeinerkrankungen bestehen und ein Zusammengang       zwischen der lokalen und allgemeinen Erkrankung angenommen werden       muß,

      d) eine Organtransplantation bevorsteht und ein chronisch-entzündlicher       Prozeß im Kieferberich den Transplantationserfolg gefährden kann;

3. dei fortgeschrittenen Parodontopathien, wenn durch konservative, chirurgische oder prothetische Maßnahmen kein Behandlungserfolg zu erwarten ist;

4. bei traumatisch geschädigten Zähnen, wenn:
      A) intraalveoläre Frakturen bestehen und nicht erwartet werden kann,       daß über die Pulpa oder das Parodont eine binde oder hartgewebliche       Überbrückung des Bruchspalts eintritt und keine Möglichkeiten zur       chirurgischen Behandlung des Zahnes bestehen,

      B) der Zahn luxiert ist und nach dem Ausmaß der Schädigung oder dem       Zeitpunkt des zurückliegenden Unfalls nicht mit einer resorptionsfreien       Einheilung gerechnet warden kann;

5. bei Tumoren des Alveolarfortsatzes, wenn die sichere Entfernung der Geschwulst nicht ohne Opferung der Zähne möglich ist;
6. bei Granulationsgeschwülsten, wenn es zum Rezidiv gekommen ist und die Exstirpation der Epulis nicht sicher ohne Entfernung der Nachbarzähne durchgeführt werden kann;
7. bei Zähnen im Bruchspalt von Kieferfrakturen, wenn dises Zähne eine Entzündung des Bruchspalts befürchten lassen oder unterhalten;

8. bei retinierten Zähnen, wenn:

      A) kariöse Defekte nachweisbar sind,
      B) der Follikelsack zystisch entartet ist und keine Möglichkeit besteht,       nach Fensterung der Zyste den Zahn regelrecht einzustellen,
      C) der Follikelsack entzündlich verändert ist oder dutch den Zahn eine       Schlupfwinkelinfektion unterhalten wird,
      D) eine parodontale Zyste nachweisbar ist,
      E) die Nachbarzähne in ihrer Vitalität gefährdet sind,
      F) andere Zähne durch den retinierten Zahn an der regelrechten       Einstellung gehindert werden,
      G) eine Kontinuitätstrennung des Unterkiefers befürchtet werden muß,
      H) Neuralgien bestehen und der Zahn sich im Ausbreitungsgebiet des       betroffenen Nervenastes befindet;


9. bei angeborenen Zähnen, um Schäden an der mütterlichen Brust und der Zunge des Kindes zu vermeiden;
10. vor prothetischen Versorgungen, wenn dies im Interesse der Erhaltung des Restgebisses erforderlich ist;
11. im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen, wenn durch diese Maßnahmen eine schnelle und optimale Behandlung möglich wird;
12. bei Zähnen, die außerhalb der Zahnreihe stehen, wenn eine kieferorthopädische Einordung nicht möglich oder zweckmäßig ist.



Diese vorgenannten Indikationsstellungen sind Richtlinien. Sie entbinden den Zahnarzt nicht von der Pflicht, individuell nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst die Entscheidugn zur Zahnextraktion zu treffen.

Kontraindikationen zur Zahnentfernung bestehen vorwiegend bei allgemeinen Erkrankungen. Da bei Nichtbeachtung dieser Gegenindikationen vitale Gefährdungen für den Patienten bestehen, sind sie für den Zahnarzt von großem klinischen und forensischen Interesse. Eine absolute Kontraindikation zur Zahnentfernung besteht:
1. in der akuten Phase des Herzinfarkts;
2. bei akuten Leukosen und Agranulozytosen mit ulzerösen Erscheinungen in der Mund-höhle;
3. bei der echten Hämophilie.



 
 
 
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